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P3 24 165

Nichtanhandnahme

Wallis · 2024-11-12 · Deutsch VS

P3 24 165 VERFÜGUNG VOM 12. NOVEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Z _________, Vorinstanz (Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, vom 2. Juli 2024 (SAO 2024 2’078)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 und Art. 119 StPO Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO anfechten. Voraussetzung ist indes, dass sie

- 4 - Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden ist (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Die Beschwerde- führerin stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Tiere sind seit dem 1. April 2033 gemäss Gesetz keine Sachen mehr und nach den gesetzlichen Vorschriften zu behan- deln, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) ist die Klägerin als Eigentümer der getöteten Katze in ihrem Rechtsgut betroffen und grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht beim Kantonsgericht eingereicht.

E. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs.

E. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bzw. Art. 77 und 78 Abs. 1 lit. a TSchV rügt und geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Anzeige unter dem Gesichtspunkt der Widerhandlung gegen die Tier- schutzbestimmungen zu prüfen, verkennt sie demgegenüber, dass die Strafverfolgung und -beurteilung hinsichtlich Übertretungen (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB) gegen die Tier- schutzbestimmungen dem kantonalen Veterinäramt unterliegen (Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 3 AGTSchG), das als zuständige Strafbehörde amtet. In Achtung dieser Zuständigkeitsbestimmungen hat im Übrigen das Amt eine Verwarnung ausgesprochen und die Angelegenheit rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die diesbezüglich vorge- brachten Einwände unbehelflich sind. Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Art. 77 und 78 Abs. 1 lit. a TSchV insofern nichts zu ihren Gunsten ableiten, da eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter die es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 148 IV 30 E. 1.3.1). Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenz. Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere erlässt. Gemäss Art. 1 TSchG besteht der Zweck des Gesetzes darin, die Würde und das Wohl-

- 5 - ergehen des Tieres zu schützen. Demgegenüber besitzt der Bund im Bereich des Schut- zes von Menschen vor gefährlichen Tieren gestützt auf Art. 80 Abs. 1 BV keine Gesetz- gebungskompetenz (BGE 133 I 172 E. 2). Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, wel- che die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt viel- mehr in die Kompetenz der Kantone (BGE 136 I 1 E. 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt Art. 77 TSchV (wie auch Art. 78 und 79 TSchV) in Bezug auf das Halten von Hunden grundsätzlich die Sicherheit von Mensch und Tier. An Hun- dehalter gerichtete Anordnungen und Massnahmen, die nicht dem Tierschutz dienen, sondern sicherheitspolizeilich motiviert sind, lassen sich jedoch nicht auf die genannten Bestimmungen abstützen, sondern brauchen aufgrund der Kompetenzverteilung nach Art. 80 Abs. 1 BV eine Grundlage im kantonalen Recht (Bundesgerichtsurteil 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig ein- räumt, enthält das AGTSchG keine entsprechend genügend konkrete Norm. Dieses schreibt lediglich eine Leinenpflicht vor, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund nicht gehört werden kann. Damit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grundlage bzw. abgeurteilter Sache teilweise nicht einzutreten und die Nichtanhandnahme einzig hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB zu überprüfen.

E. 2.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Edition sämtlicher von ihr an ihren früheren Rechtsvertreter gesandten E-Mailnachrichten sowie ihre persönliche Anhörung. Da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens be- reits schriftlich äussern konnte und sie den Tathergang nicht genauer beschreiben kann, sieht die Strafkammer keine Notwendigkeit ihrer Einvernahme oder des Beizugs weiterer Akten. Da die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, inwiefern solche Beweismittel für das vorliegende Beschwerdeverfahren nützlich oder gar notwendig wären, werden die Beweisanträge abgewiesen.

E. 2.2 Wenn weiter die Beschwerdeführerin die Bestellung eines Anwalts durch das Ge- richt fordert, ist dazu festzuhalten, dass grundsätzlich jede Person selbständig Prozess führen kann, wenn sie – wie in casu – in der Lage ist, ein Verfahren mit der erforderlichen Klarheit und in der vorgeschriebenen Form zu führen (BGE 132 I 5 E. 3.1). Das geltende Recht sieht die Möglichkeit, vom Richter zu verlangen, einen Vertreter zu ernennen, nicht mehr vor. Der Richter kann folglich, mit Ausnahme des Offizialanwalts, keinen Rechts- vertreter bestellen (Kantonsgerichtsurteil C3 07 10 vom 13. September 2007 E. 3bb, publiziert in ZWR 2008 S. 131 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

- 6 -

E. 2.3 Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin darum, dass «auf den massiven RUF- MORD» eingegangen werde. Auch diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da Streitobjekt des vorliegenden Verfahrens einzig die Nichtanhandnahme vom 2. Juli 2024 wegen Sachbeschädigung bildet. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollstän- dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Dies bedeu- tet, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann eine Einstellung oder eine Nicht- anhandnahme verfügen kann, wenn klar ist, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft

- 7 - und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen Ermessensspiel- raum, den das Bundesgericht zurückhaltend überprüft. Das Verfahren ist fortzusetzen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich hoch erscheint, ins- besondere bei schweren Straftaten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme mit dem Fehlen des sub- jektiven Tatbestandsmerkmals des Vorsatzes. Die Beschwerdegegnerin habe die Haus- katze aufgrund der Mauer erst wahrgenommen, als sie sich bereits auf deren Höhe be- funden habe. Bevor sie entsprechend habe reagieren können, habe ihr Hund die Katze bereits mit dem Maul gepackt. Die Beschwerdeführerin habe aber ihren Hund weder absichtlich zur Katze hinlaufen lassen, noch gewollt, dass dieser die Katze beisse und schüttle. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin habe um das Vorhandensein der Hauskatze auf dem Grundstück und des Jagdtriebes ihres Hundes gewusst. Sie habe ihr sehr eindringlich geraten, den Hund nicht mehr auf die Katze zu hetzen. Dennoch habe sie den Hund auf ein Privatgrundstück geführt und sich damit gesetzeswidrig verhalten. Die Distanz von der Treppe bis zur Grundstücks- grenze betrage mehrere Meter, weshalb sich bei einer arretierten Leine von zwei Metern die Hundehalterin auf dem Grundstück befunden haben müsse. Da ausserdem der Hund schon einmal zugebissen habe, hätte die Beschwerdegegnerin ihren Hund besser im Griff halten müssen. Die früheren Bissattacken habe sie der Polizei vor Ort mitgeteilt. 4. 4.1 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB begeht eine Sachbeschädigung, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere (Art. 110 Abs. 3bis StGB), womit das Verletzen oder Töten eines Tieres eine Sachbeschädigung darstellt. Ein Vermögensschaden wird nicht vorausgesetzt; strafbar ist auch, wer fremde Sachen bzw. Tiere mit blossem Affektionswert beschädigt oder ver- letzt. Beim Artikel 144 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, das in der Regel eine Hand- lung voraussetzt. Es kann jedoch auch durch Unterlassen verwirklicht werden (Art. 11 StGB). Doch selbst wenn die Tat durch Unterlassen begangen wird, stellt Art. 144 StGB eine vorsätzliche Straftat dar. Ein Eventualvorsatz reicht aus. Der Täter muss das Be- wusstsein und den Willen haben, zumindest in Form des Eventualvorsatzes, die Sache

- 8 - eines anderen oder den Gebrauch eines anderen anzugreifen und deren Zustand zu verändern. Eventualvorsatz setzt voraus, dass der Täter, der das schädigende Ergebnis nicht für sich selbst will, das Ergebnis seiner Handlung als möglich ansieht und es für den Fall seines Eintretens in Kauf nimmt (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2). Zu den Elementen, die den Schluss zulassen, dass der Täter das schädigende Ergebnis für den Fall seines Eintretens in Kauf genommen hat, gehören insbesondere die dem Täter be- kannte Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Risikos und das Ausmass der Verletzung der Sorgfaltspflicht. Je grösser diese sind, desto eher kann davon ausgegangen werden, dass der Täter trotz eventuellen Leugnens die Möglichkeit des Eintritts des schädigen- den Ergebnisses in Kauf genommen hat (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; vgl. auch BGE 135 IV 12 E. 2.3.3). So kann ein Eventualvorsatz insbesondere dann angenommen werden, wenn das Eintreten des Ergebnisses dem Täter so wahrscheinlich erschien, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Risikos interpretiert werden konnte (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3). Auch die Motive des Täters und die Art und Weise, wie er gehandelt hat, können aufschlussreiche äussere Faktoren sein (BGE 138 V 74 E. 8.4.1). Fahrlässigkeit reicht hingegen nicht aus (vgl. Art. 144 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). 4.2 Jagt ein Hund eine Katze und verletzt sie, steht erst einmal der Hundehalter in der Pflicht (vgl. auch Art. 56 OR). Der Gesetzgeber hat mit den einschlägigen Vorschriften über die Hundehaltung den Haltern von Hunden besondere Sorgfaltspflichten auferlegt. Unstrittig führte die Beschwerdegegnerin ihren Hund am besagten Tag an der Leine aus. Sie brachte vor, am Ereignistag um die Abwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Hunde gewusst zu haben (S. 29), weshalb sie die Richtung Bahnhof entlang des Hauses der Beschwerdeführerin eingeschlagen habe, was sie ansonsten unterlassen hätte. Ihr Hund «Anton» sei an arretierter Flexileine entspannt neben ihr hergelaufen, bis er die hinter der Mauer liegende Katze entdeckt habe. Aufgrund der Mauer habe sie die Katze nicht gesehen. Diese sei ihr jedoch bekannt und oft im Revier unterwegs gewesen. Es ist gerichtsnotorisch, dass es den Haltern von Katzen nicht möglich ist, ihre Tiere ständig unter Kontrolle zu haben oder diese so zu erziehen, dass die Halter dieser Tiere oder Drittpersonen wissen, was die Katzen auf ihren Streifzügen im Freien tun oder wo sie sich gerade aufhalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war daher für die Beschwerdegegnerin nicht vorhersehbar, dass die Hauskatze der Beschwerdeführerin sich gerade zu dem Zeitpunkt auf dem Vorplatz befand, als sie ihren Hund ausführte. Sodann konnte die Beschuldigte darauf vertrauen, dass die Katze beim Auftauchen ei- nes Hundes, die Flucht ergreift, sind doch Katzen grundsätzlich hundescheu und boten

- 9 - sich ihr vorliegend genügend Rückzugsmöglichkeiten, da das Grundstück nicht umfrie- det war. Der Zeuge bestätigt sodann ein Abrufen des Hundes durch die Beschwerde- gegnerin, als dieser die Katze «Sally» entdeckte, wobei die Hundehalterin nicht verhin- dern konnte, dass der Hund einen Satz nach vorne machte und sich auf die Katze stürzte. Die Beschwerdegegnerin zog sich dabei mit der Leine eine Schnittverletzung am Finger zu. Den Ausführungen des Zeugen konnte sodann nicht nur das Abrufen, sondern auch das Anleinen sowie das Wegzerren des Hundes von der Katze durch die Be- schwerdegegnerin bestätigt werden (S. 8 A auf F2). Ausserdem ergänzte er, dass als die Beschwerdegegnerin ihren Hund in Kontrolle gehabt habe, es diesen immer wieder zur Katze gezogen habe, wobei die Halterin den Hund stark habe zurückhalten müssen (S. 8 A auf F6). Bei dem Dargelegten war die geforderte Beaufsichtigung gewährleistet. Daran ändert auch nichts, dass in Bezug auf die Länge der arretierten Leine wider- sprüchlichen Aussagen vorliegen, nennt doch das Gesetz keine bestimmte Länge, son- dern lediglich die Leinenpflicht an sich. Die Beschuldigte verletzte mithin keine Sorgfalts- pflicht. Unbelegt bleiben sodann, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ande- ren Katzenbissvorfälle, weshalb daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin habe die Katze einfach liegen ge- lassen, ist festzuhalten, dass es gewiss wünschenswert gewesen wäre, die Beschwer- degegnerin hätte anders reagiert. In Anbetracht der speziellen Situation (Hund noch bei sich an der Hand, schlechtes Klima unter den Parteien, Katze ohne äusseren Verlet- zungsmerkmale, Drittperson, die den Vorfall beobachtet hatte) ist ihre Vorgehensweise nachvollziehbar. Abschliessend muss angesichts der gesamten Umstände von einem bedauerlichen Unglücksfall gesprochen werden, der mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auch nicht mit anderen Massnahmen hätte vermieden werden können. Aufgrund dieser Aktenlage kann ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Verhalten ausgeschlossen werden, weshalb die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zu bestätigen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 5 September 2024 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. September 2024 zurückgezogen. Im vorliegenden Verfahren kommt ihr ausserdem nicht die Stellung ei- nes Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO zu, da die von ihr dargelegten Beeinträch- tigungen indirekt mit den vorgeworfenen Handlungen zusammenfallen. Nach dem Dar- gelegten ist der Richter vorliegend nicht befugt, der Beschwerdeführerin auf deren An- trag einen Rechtsanwalt zu ernennen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Sinn abzuweisen ist.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen, womit ihr im Grundsatz die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen wären (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zurückerstattet.

- 10 -

E. 5.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Ge- nugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmun- gen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfah- ren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (SCHMID/JOSITSCH, Pra- xiskommentar Strafprozessordnung, 3. A., 2018, Nr. 1 zu Art. 436 StPO). Der Beschwer- deführerin steht daher zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu.

E. 5.3 Die obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche sich durch ihren Anwalt vernehmen liess, hat Anspruch auf Entschädigung des begründeten Aufwands (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), den das Gericht auf Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festsetzt. Vorliegend handelt es sich bei den Vorwürfen um ein Antragsdelikt. Folglich hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten die Entschädigung zu bezahlen (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegen- den Privatklägerschaft BGE 147 IV 74 E. 4.2.6, wonach bei Antragsdelikten – anders als bei Offizialdelikten – im Rahmen der Einstellung die Bezahlung der Entschädigung an den Beschuldigten der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden kann).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 wird dieser zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu. 4. Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST).

Sitten, 12. November 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 24 165

VERFÜGUNG VOM 12. NOVEMBER 2024

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Z _________, Vorinstanz

(Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, vom 2. Juli 2024 (SAO 2024 2’078)

- 2 - Verfahren

A. Am 13. Juni 2024 führte die Beschwerdegegnerin ihren an einer arretierten Flexileine gesicherten A _________-Mischling von der B _________ in C _________ Richtung Bahnhof aus. Gegen 11:10 Uhr vernahm der sich auf dem Balkon in der D _________ aufhaltende E _________ Rufe. Als er in Richtung Vorplatz des Nachbarhauses blickte, nahm er den auf die dort sitzende Katze zulaufenden Rüden wahr, wobei es zum Angriff auf die Katze kam. Die Hundehalterin sei den Namen des Hundes schreiend zu den Tieren gelaufen und habe versucht, den Hund von der Katze wegzuziehen, was ihr schliesslich auch gelungen sei. Anschliessend sei sie zusammen mit dem Hund in Rich- tung Bahnhof weitergelaufen. Die Katze «Silly» gehörte der in der F _________ wohn- haften Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin gab an, «Silly» hinter der Mauer nicht gesehen zu haben. Der Hund habe plötzlich in Richtung der Katze gezogen. Da ihr das Betreten des Grundstückes von der Beschwerdeführerin ausdrücklich verboten wor- den sei, habe sie sich, nachdem die Katze keine äusseren Verletzungen aufgewiesen habe, vom Vorplatz entfernt. Die beiden Parteien sind seit längerer Zeit zerstritten. Gemäss Feststellungen der beigezogenen Tierärztin ist die Hauskatze zu Tode geschüt- telt worden, wobei sie keine äusseren Verletzungen aufwies. Die entsprechende Mel- dung ans kantonale Veterinäramt erfolgte gleichentags (SAO 2024 2'078 S. 20). Am

27. Juni 2024 sprach das Amt nach durchgeführtem Anhörungsverfahren eine Verwar- nung gegenüber der Hundehalterin aus und schloss das Verfahren ab (S. 23). B. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin nicht an die Hand. In Ermangelung eines vorsätzlichen Verhaltens sei der Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB nicht erfüllt. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingaben vom 11. Juli 2024 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie ihre Anhörung. Am 19. Juli 2024 liess sie ihre Eingabe durch den Rechtsvertreter ergän- zen. Begründend wurde dargelegt, die Hundehalterin sei ihrer Beaufsichtigungspflicht gemäss Tierschutzgesetz nicht gehörig nachgekommen, was von der Staatsanwalt- schaft nicht geprüft worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe ausserdem gewusst, dass sich auf dem Nachbargrundstück eine Katze aufhalte, weshalb ihr Verhalten vor- sätzlich erfolgt sei. Schliesslich sei der Vorfall nicht dem zuständigen Veterinäramt ge- meldet worden.

- 3 - Am 30. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Akten zu, beantragte die kostenpflich- tige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und legte dar, die Straf- verfolgung und -beurteilung hinsichtlich Übertretungen gegen Tierschutzbestimmungen obliege dem Veterinäramt. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 19. August 2024 ver- nehmen und beantragte die kosten- und entschädigungspflichte Abweisung. Replizie- rend hielt die Beschwerdeführerin am 29. August 2024 daran fest, dass die unzu- reichende Beaufsichtigung des Hundes eine strafbare Handlung darstelle. Die Distanz zwischen Treppe und öffentlichem Grund habe mehrere Meter betragen, weshalb die Beschwerdegegnerin den Hund absichtlich auf die Katze losgelassen habe. Sie habe sich auch nicht um die verletzte Katze gekümmert und auf eine tierärztliche Meldung verzichtet. Am 5. September 2024 liess die Beschwerdeführerin die Mandatsniederle- gung ihres Rechtsvertreters mitteilen, wies auf weitere Bissvorfälle hin und ersuchte um Bestellung eines Anwalts sowie die Edition von E-Mailnachrichten. Sie hinterlegte die gleichentags bei der Kantonspolizei eingereichte Anzeige gegen die Beschwerdegegne- rin wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB). Am

9. September 2024 erneuerte sie ihr Gesuch um Opferhilfeleistungen. Dazu nahm die Strafkammer am 11. September 2024 mit abschlägigem Bescheid Stellung. D. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die weiteren Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerde- gegnerin und die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen.

Erwägungen

1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO). Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht beim Kantonsgericht eingereicht. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 StPO Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO anfechten. Voraussetzung ist indes, dass sie

- 4 - Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden ist (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 141 IV 380 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). Die Beschwerde- führerin stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Tiere sind seit dem 1. April 2033 gemäss Gesetz keine Sachen mehr und nach den gesetzlichen Vorschriften zu behan- deln, soweit keine besonderen Regelungen bestehen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) ist die Klägerin als Eigentümer der getöteten Katze in ihrem Rechtsgut betroffen und grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bzw. Art. 77 und 78 Abs. 1 lit. a TSchV rügt und geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Anzeige unter dem Gesichtspunkt der Widerhandlung gegen die Tier- schutzbestimmungen zu prüfen, verkennt sie demgegenüber, dass die Strafverfolgung und -beurteilung hinsichtlich Übertretungen (vgl. Art. 333 Abs. 3 StGB) gegen die Tier- schutzbestimmungen dem kantonalen Veterinäramt unterliegen (Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 3 AGTSchG), das als zuständige Strafbehörde amtet. In Achtung dieser Zuständigkeitsbestimmungen hat im Übrigen das Amt eine Verwarnung ausgesprochen und die Angelegenheit rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die diesbezüglich vorge- brachten Einwände unbehelflich sind. Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Art. 77 und 78 Abs. 1 lit. a TSchV insofern nichts zu ihren Gunsten ableiten, da eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter die es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 148 IV 30 E. 1.3.1). Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenz. Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere erlässt. Gemäss Art. 1 TSchG besteht der Zweck des Gesetzes darin, die Würde und das Wohl-

- 5 - ergehen des Tieres zu schützen. Demgegenüber besitzt der Bund im Bereich des Schut- zes von Menschen vor gefährlichen Tieren gestützt auf Art. 80 Abs. 1 BV keine Gesetz- gebungskompetenz (BGE 133 I 172 E. 2). Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, wel- che die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt viel- mehr in die Kompetenz der Kantone (BGE 136 I 1 E. 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezweckt Art. 77 TSchV (wie auch Art. 78 und 79 TSchV) in Bezug auf das Halten von Hunden grundsätzlich die Sicherheit von Mensch und Tier. An Hun- dehalter gerichtete Anordnungen und Massnahmen, die nicht dem Tierschutz dienen, sondern sicherheitspolizeilich motiviert sind, lassen sich jedoch nicht auf die genannten Bestimmungen abstützen, sondern brauchen aufgrund der Kompetenzverteilung nach Art. 80 Abs. 1 BV eine Grundlage im kantonalen Recht (Bundesgerichtsurteil 6B_112/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig ein- räumt, enthält das AGTSchG keine entsprechend genügend konkrete Norm. Dieses schreibt lediglich eine Leinenpflicht vor, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund nicht gehört werden kann. Damit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grundlage bzw. abgeurteilter Sache teilweise nicht einzutreten und die Nichtanhandnahme einzig hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB zu überprüfen. 2. 2.1 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Edition sämtlicher von ihr an ihren früheren Rechtsvertreter gesandten E-Mailnachrichten sowie ihre persönliche Anhörung. Da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens be- reits schriftlich äussern konnte und sie den Tathergang nicht genauer beschreiben kann, sieht die Strafkammer keine Notwendigkeit ihrer Einvernahme oder des Beizugs weiterer Akten. Da die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, inwiefern solche Beweismittel für das vorliegende Beschwerdeverfahren nützlich oder gar notwendig wären, werden die Beweisanträge abgewiesen. 2.2 Wenn weiter die Beschwerdeführerin die Bestellung eines Anwalts durch das Ge- richt fordert, ist dazu festzuhalten, dass grundsätzlich jede Person selbständig Prozess führen kann, wenn sie – wie in casu – in der Lage ist, ein Verfahren mit der erforderlichen Klarheit und in der vorgeschriebenen Form zu führen (BGE 132 I 5 E. 3.1). Das geltende Recht sieht die Möglichkeit, vom Richter zu verlangen, einen Vertreter zu ernennen, nicht mehr vor. Der Richter kann folglich, mit Ausnahme des Offizialanwalts, keinen Rechts- vertreter bestellen (Kantonsgerichtsurteil C3 07 10 vom 13. September 2007 E. 3bb, publiziert in ZWR 2008 S. 131 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

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5. September 2024 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. September 2024 zurückgezogen. Im vorliegenden Verfahren kommt ihr ausserdem nicht die Stellung ei- nes Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO zu, da die von ihr dargelegten Beeinträch- tigungen indirekt mit den vorgeworfenen Handlungen zusammenfallen. Nach dem Dar- gelegten ist der Richter vorliegend nicht befugt, der Beschwerdeführerin auf deren An- trag einen Rechtsanwalt zu ernennen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Sinn abzuweisen ist. 2.3 Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin darum, dass «auf den massiven RUF- MORD» eingegangen werde. Auch diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da Streitobjekt des vorliegenden Verfahrens einzig die Nichtanhandnahme vom 2. Juli 2024 wegen Sachbeschädigung bildet. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straf- tatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; also gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollstän- dig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Dies bedeu- tet, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur dann eine Einstellung oder eine Nicht- anhandnahme verfügen kann, wenn klar ist, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft

- 7 - und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen Ermessensspiel- raum, den das Bundesgericht zurückhaltend überprüft. Das Verfahren ist fortzusetzen, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich hoch erscheint, ins- besondere bei schweren Straftaten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme mit dem Fehlen des sub- jektiven Tatbestandsmerkmals des Vorsatzes. Die Beschwerdegegnerin habe die Haus- katze aufgrund der Mauer erst wahrgenommen, als sie sich bereits auf deren Höhe be- funden habe. Bevor sie entsprechend habe reagieren können, habe ihr Hund die Katze bereits mit dem Maul gepackt. Die Beschwerdeführerin habe aber ihren Hund weder absichtlich zur Katze hinlaufen lassen, noch gewollt, dass dieser die Katze beisse und schüttle. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin habe um das Vorhandensein der Hauskatze auf dem Grundstück und des Jagdtriebes ihres Hundes gewusst. Sie habe ihr sehr eindringlich geraten, den Hund nicht mehr auf die Katze zu hetzen. Dennoch habe sie den Hund auf ein Privatgrundstück geführt und sich damit gesetzeswidrig verhalten. Die Distanz von der Treppe bis zur Grundstücks- grenze betrage mehrere Meter, weshalb sich bei einer arretierten Leine von zwei Metern die Hundehalterin auf dem Grundstück befunden haben müsse. Da ausserdem der Hund schon einmal zugebissen habe, hätte die Beschwerdegegnerin ihren Hund besser im Griff halten müssen. Die früheren Bissattacken habe sie der Polizei vor Ort mitgeteilt. 4. 4.1 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB begeht eine Sachbeschädigung, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere (Art. 110 Abs. 3bis StGB), womit das Verletzen oder Töten eines Tieres eine Sachbeschädigung darstellt. Ein Vermögensschaden wird nicht vorausgesetzt; strafbar ist auch, wer fremde Sachen bzw. Tiere mit blossem Affektionswert beschädigt oder ver- letzt. Beim Artikel 144 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, das in der Regel eine Hand- lung voraussetzt. Es kann jedoch auch durch Unterlassen verwirklicht werden (Art. 11 StGB). Doch selbst wenn die Tat durch Unterlassen begangen wird, stellt Art. 144 StGB eine vorsätzliche Straftat dar. Ein Eventualvorsatz reicht aus. Der Täter muss das Be- wusstsein und den Willen haben, zumindest in Form des Eventualvorsatzes, die Sache

- 8 - eines anderen oder den Gebrauch eines anderen anzugreifen und deren Zustand zu verändern. Eventualvorsatz setzt voraus, dass der Täter, der das schädigende Ergebnis nicht für sich selbst will, das Ergebnis seiner Handlung als möglich ansieht und es für den Fall seines Eintretens in Kauf nimmt (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2). Zu den Elementen, die den Schluss zulassen, dass der Täter das schädigende Ergebnis für den Fall seines Eintretens in Kauf genommen hat, gehören insbesondere die dem Täter be- kannte Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Risikos und das Ausmass der Verletzung der Sorgfaltspflicht. Je grösser diese sind, desto eher kann davon ausgegangen werden, dass der Täter trotz eventuellen Leugnens die Möglichkeit des Eintritts des schädigen- den Ergebnisses in Kauf genommen hat (BGE 138 V 74 E. 8.4.1; vgl. auch BGE 135 IV 12 E. 2.3.3). So kann ein Eventualvorsatz insbesondere dann angenommen werden, wenn das Eintreten des Ergebnisses dem Täter so wahrscheinlich erschien, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Risikos interpretiert werden konnte (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E. 5.3). Auch die Motive des Täters und die Art und Weise, wie er gehandelt hat, können aufschlussreiche äussere Faktoren sein (BGE 138 V 74 E. 8.4.1). Fahrlässigkeit reicht hingegen nicht aus (vgl. Art. 144 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). 4.2 Jagt ein Hund eine Katze und verletzt sie, steht erst einmal der Hundehalter in der Pflicht (vgl. auch Art. 56 OR). Der Gesetzgeber hat mit den einschlägigen Vorschriften über die Hundehaltung den Haltern von Hunden besondere Sorgfaltspflichten auferlegt. Unstrittig führte die Beschwerdegegnerin ihren Hund am besagten Tag an der Leine aus. Sie brachte vor, am Ereignistag um die Abwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Hunde gewusst zu haben (S. 29), weshalb sie die Richtung Bahnhof entlang des Hauses der Beschwerdeführerin eingeschlagen habe, was sie ansonsten unterlassen hätte. Ihr Hund «Anton» sei an arretierter Flexileine entspannt neben ihr hergelaufen, bis er die hinter der Mauer liegende Katze entdeckt habe. Aufgrund der Mauer habe sie die Katze nicht gesehen. Diese sei ihr jedoch bekannt und oft im Revier unterwegs gewesen. Es ist gerichtsnotorisch, dass es den Haltern von Katzen nicht möglich ist, ihre Tiere ständig unter Kontrolle zu haben oder diese so zu erziehen, dass die Halter dieser Tiere oder Drittpersonen wissen, was die Katzen auf ihren Streifzügen im Freien tun oder wo sie sich gerade aufhalten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war daher für die Beschwerdegegnerin nicht vorhersehbar, dass die Hauskatze der Beschwerdeführerin sich gerade zu dem Zeitpunkt auf dem Vorplatz befand, als sie ihren Hund ausführte. Sodann konnte die Beschuldigte darauf vertrauen, dass die Katze beim Auftauchen ei- nes Hundes, die Flucht ergreift, sind doch Katzen grundsätzlich hundescheu und boten

- 9 - sich ihr vorliegend genügend Rückzugsmöglichkeiten, da das Grundstück nicht umfrie- det war. Der Zeuge bestätigt sodann ein Abrufen des Hundes durch die Beschwerde- gegnerin, als dieser die Katze «Sally» entdeckte, wobei die Hundehalterin nicht verhin- dern konnte, dass der Hund einen Satz nach vorne machte und sich auf die Katze stürzte. Die Beschwerdegegnerin zog sich dabei mit der Leine eine Schnittverletzung am Finger zu. Den Ausführungen des Zeugen konnte sodann nicht nur das Abrufen, sondern auch das Anleinen sowie das Wegzerren des Hundes von der Katze durch die Be- schwerdegegnerin bestätigt werden (S. 8 A auf F2). Ausserdem ergänzte er, dass als die Beschwerdegegnerin ihren Hund in Kontrolle gehabt habe, es diesen immer wieder zur Katze gezogen habe, wobei die Halterin den Hund stark habe zurückhalten müssen (S. 8 A auf F6). Bei dem Dargelegten war die geforderte Beaufsichtigung gewährleistet. Daran ändert auch nichts, dass in Bezug auf die Länge der arretierten Leine wider- sprüchlichen Aussagen vorliegen, nennt doch das Gesetz keine bestimmte Länge, son- dern lediglich die Leinenpflicht an sich. Die Beschuldigte verletzte mithin keine Sorgfalts- pflicht. Unbelegt bleiben sodann, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ande- ren Katzenbissvorfälle, weshalb daraus nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden kann. Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin habe die Katze einfach liegen ge- lassen, ist festzuhalten, dass es gewiss wünschenswert gewesen wäre, die Beschwer- degegnerin hätte anders reagiert. In Anbetracht der speziellen Situation (Hund noch bei sich an der Hand, schlechtes Klima unter den Parteien, Katze ohne äusseren Verlet- zungsmerkmale, Drittperson, die den Vorfall beobachtet hatte) ist ihre Vorgehensweise nachvollziehbar. Abschliessend muss angesichts der gesamten Umstände von einem bedauerlichen Unglücksfall gesprochen werden, der mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auch nicht mit anderen Massnahmen hätte vermieden werden können. Aufgrund dieser Aktenlage kann ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Verhalten ausgeschlossen werden, weshalb die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zu bestätigen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen, womit ihr im Grundsatz die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen wären (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zurückerstattet.

- 10 - 5.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Ge- nugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmun- gen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfah- ren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (SCHMID/JOSITSCH, Pra- xiskommentar Strafprozessordnung, 3. A., 2018, Nr. 1 zu Art. 436 StPO). Der Beschwer- deführerin steht daher zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu. 5.3 Die obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche sich durch ihren Anwalt vernehmen liess, hat Anspruch auf Entschädigung des begründeten Aufwands (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO), den das Gericht auf Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festsetzt. Vorliegend handelt es sich bei den Vorwürfen um ein Antragsdelikt. Folglich hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten die Entschädigung zu bezahlen (vgl. zur Frage der Entschädigungspflicht der unterliegen- den Privatklägerschaft BGE 147 IV 74 E. 4.2.6, wonach bei Antragsdelikten – anders als bei Offizialdelikten – im Rahmen der Einstellung die Bezahlung der Entschädigung an den Beschuldigten der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden kann).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 wird dieser zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu. 4. Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST).

Sitten, 12. November 2024